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geschmacksmusterrecht:ggv:nichtigkeitsabteilungen

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Nichtigkeitsabteilungen

Artikel 105 (1) GGV

Die Nichtigkeitsabteilungen sind zuständig für Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

Artikel 105 (2) GGV

Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

Art. 102 - 106 GGV (Titel XI, Abschnitt 2) → Verfahren
Art. 97 - 106 GGV (Titel XI) → Ergänzende Bestimmungen zum Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/nichtigkeitsabteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1