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Hat der Anmelder eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen sind oder bei denen sie verwendet werden, auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung nach den Vorschriften des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen offenbart, so kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse einreicht, ein Prioritätsrecht ab diesem Tag im Sinne des Artikels 43 [→ Wirkung des Prioritätsrechts] in Anspruch nehmen.
Jeder Anmelder, der nach Absatz 1 Priorität in Anspruch nehmen will, muss gemäß den in der Durchführungsverordnung festgelegten Einzelheiten Nachweise für die Zurschaustellung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, vorlegen.
Eine Ausstellungspriorität, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat gewährt wurde, verlängert die Prioritätsfrist des Artikels 41 [→ Prioritätsrecht] nicht.
Art. 41 - 44 GGV (Titel IV, Abschnitt 2) → Priorität
Art. 35 - 44 GGV (Titel IV) → Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Wird in der Anmeldung die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] in Anspruch genommen, so muss der Anmelder entweder zusammen mit der Anmeldung oder spätestens binnen drei Monaten nach dem Anmeldetag eine Bescheinigung einreichen, die während der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Stelle erteilt worden ist.
Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass das Geschmacksmuster in das entsprechende Erzeugnis aufgenommen oder dabei verwendet und auf der Ausstellung offenbart wurde; sie muss außerdem den Tag der Eröffnung der Ausstellung enthalten und, wenn die erstmalige Offenbarung nicht mit dem Eröffnungstag der Ausstellung zusammenfällt, den Tag, an dem es erstmals offenbart wurde, angeben. Der Bescheinigung ist eine von der genannten Stelle beglaubigte Darstellung über die tatsächliche Offenbarung des Erzeugnisses beizufügen.
Will der Anmelder nach Einreichung der Anmeldung eine Ausstellungspriorität in Anspruch nehmen, so ist die Prioritätserklärung mit Bezeichnung der Ausstellung und des Tags der erstmaligen Offenbarung des Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wurde, bis spätestens einen Monat nach dem Anmeldetag vorzulegen. Die Angaben und Nachweise gemäß Absatz 1 sind dem Amt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der Prioritätserklärung vorzulegen.
Art. 1 - 12 GGDV (Kapitel I) → Anmeldeverfahren
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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