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geschmacksmusterrecht:ggv:besondere_vorschriften_ueber_im_zusammenhang_stehende_verfahren

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Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 91 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde. Außerdem legt der Artikel fest, unter welchen Umständen einstweilige Maßnahmen getroffen werden können.

Artikel 91 (1) GGV → Aussetzung des Verfahrens vor Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten
Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte setzen das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen aus, wenn die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen wurde.

Artikel 91 (2) GGV → Aussetzung des Verfahrens beim Amt
Das Amt setzt das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen aus, wenn die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen wurde.

Artikel 91 (3) GGV → Einstweilige Maßnahmen während der Aussetzung
Das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht kann während der Aussetzung des Verfahrens einstweilige Maßnahmen treffen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/besondere_vorschriften_ueber_im_zusammenhang_stehende_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:30 von mfreund