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geschmacksmusterrecht:ggv:bindung_des_nationalen_gerichts

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Bindung des nationalen Gerichts

Artikel 94 GGV

Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter Artikel 81 [→ Zuständigkeit für Verletzung und Rechtsgültigkeit] fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Artikel 85 Absatz 2 [→ Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden] und Artikel 90 Absatz 2 [→ Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen] finden jedoch entsprechende Anwendung.

Art. 93 - 94 GGV (Titel IX, Abschnitt 3) → Sonstige Streitigkeiten über Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Art. 79 - 94 GGV (Titel IX) → Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/bindung_des_nationalen_gerichts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1