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geschmacksmusterrecht:ggv:schutzdauer_des_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters

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Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters

Artikel 11 (1) GGV

Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt [→ Schutzvoraussetzungen] genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.

Artikel 11 (2) GGV → Öffentliche Zugänglichkeit des Geschmacksmusters

Art. 10 - 13 GGV (Titel II, Abschnitt 2) → Umfang und Dauer des Schutzes
Art. 3 - 26 GGV (Titel II) → Materielles Geschmacksmusterrecht

Nach Art. 11 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster, das die im ersten Abschnitt der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
geschmacksmusterrecht/ggv/schutzdauer_des_nicht_eingetragenen_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/20 04:15 von 127.0.0.1