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§ 34 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.
§ 34 (2) PatG → Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum
Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, sofern es dazu bestimmt ist. Anmeldungen mit Staatsgeheimnissen sind dort nicht zulässig.
§ 34 (3) PatG → Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung muss den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung des Patents, Patentansprüche, eine Beschreibung der Erfindung und Zeichnungen enthalten.
§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung
Die Erfindung muss so offenbart werden, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
§ 34 (5) PatG → Einheitlichkeit der Erfindung
Die Anmeldung darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die eine allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
§ 34 (6) PatG → Form der Anmeldung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann Bestimmungen über die Form und Erfordernisse der Anmeldung erlassen.
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
Auf Verlangen muss der Anmelder den Stand der Technik vollständig und wahrheitsgemäß angeben.
§ 34 (8) PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung
Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material können erlassen werden, wenn die Erfindung biologisches Material beinhaltet.
§ 3 PatV → Einreichung der Anmeldung
§ 4 PatV → Erteilungsantrag
§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen
§ 35 (1) S. 1 PatG → Deutsche Übersetzungen
§ 35 (2) PatG → Anmeldetag
Für die Durchführung des Patentanmeldeverfahrens ist das Patentamt zuständig. Die Einreichung der Patentanmeldung erfolgt beim Patentamt oder bei einem Patentinformationszentrum.
Der Antrag auf Erteilung des Patents, sowie die Anmeldungsunterlagen, zu denen die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen und eine Zusammenfassung der Erfindung gehören, müssen gewisse Erfordernisse erfüllen.
Nach Einreichung wird der Patentanmeldung ein Anmeldetag zugeschrieben, soweit bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann bei Anmeldung der Erfindung ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden. Auch eine fremdsprachige Anmeldung ist möglich.
Eine Erfinderbenennung muß erfolgen.
Änderungen der Patentanmeldung sind im Anmeldeverfahren unter gewissen Voraussetzungen möglich, soweit der Ursprüngliche Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht erweitert wird.
Durch Teilung der Patentanmeldung können uneinheitliche Erfindungen unter Wahrung des Zeitranges auf mehrere Patentanmeldung aufgeteilt werden.
Das Patentamt führt eine Offensichtlichkeitsprüfung der Patentanmeldung durch. Soweit ein Rechercheantrag gestellt ist und die Recherchengebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt eine Recherche nach Stand der Technik bezüglich der Patentanmeldung durch. Soweit Prüfungsantrag gestellt wurde und die Prüfungsgebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt das Prüfungsverfahren durch.
Das Anmeldeverfahren ist in den §§ 34 bis 64 des dritten Abschnitts des Patentgesetzes normiert.
PatG, dritter Abschnitt→ Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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