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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
§ 34 (1) PatG → Patentanmeldung
§ 34 (2) PatG → Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum
§ 34 (3), (4), (5) PatG → Inhalt der Anmeldung
§ 34 (6) PatG → Form der Anmeldung
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
§ 34 (8) PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung
§ 34 Abs. 6 Satz 1 PatG enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Erlass von Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung. Diese Ermächtigung ist im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und § 34 Abs. 6 Satz 2 PatG nach § 1 Abs. 2 DPMAV auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen worden.1)
§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
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