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patentrecht:form_der_anmeldung

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Form der Anmeldung

§ 34 (6) des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bestimmungen über die Form der Anmeldung zu erlassen.

§ 34 (6) PatG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

§ 34 Abs. 6 Satz 1 PatG enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Erlass von Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung. Diese Ermächtigung ist im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und § 34 Abs. 6 Satz 2 PatG nach § 1 Abs. 2 DPMAV auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen worden.1)

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück
patentrecht/form_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 07:56 von mfreund