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§ 42 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.
§ 42 (1) S. 1 PatG → Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 offensichtlich nicht, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
§ 42 (1) S. 2 PatG → Absehen von der Beanstandung
Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6), so kann die Prüfungsstelle bis zum Beginn des Prüfungsverfahrens (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen.
§ 42 (2) S. 1 PatG → Offensichtliche Mängel des Anmeldungsgegenstands
Ist offensichtlich, dass der Gegenstand der Anmeldung keine Erfindung ist, nicht gewerblich anwendbar ist oder von der Patenterteilung ausgeschlossen ist, so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Anmelder.
§ 42 (3) PatG → Zurückweisung der Anmeldung bei Mängeln
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn eine patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vorliegt.
Eine Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 PatG findet statt, wenn noch kein Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt wurde.
Die Offensichtlichkeitsprüfung beschränkt sich gegenüber der normalen Prüfung auf offensichtliche Mängel, d.h. solche Mängel, die der Prüfer bei der Durchsicht der Unterlagen zweifelsfrei erkennen kann.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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