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§ 49 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 49 (1) PatG → Voraussetzungen für die Patenterteilung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents beschließt, einschließlich der Erfüllung bestimmter Anforderungen und der Patentfähigkeit der Erfindung.
§ 49 (2) PatG → Aussetzung des Erteilungsbeschlusses
Erklärt, dass der Erteilungsbeschluss auf Antrag des Anmelders bis zu einer bestimmten Frist ausgesetzt werden kann.
PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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