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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:rechercheantrag

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Rechercheantrag

§ 43 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Antrag auf Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik.

§ 43 (1) S. 1 PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften [→ Stand der Technik], die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche).

siehe auch

§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.

patentrecht/rechercheantrag.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:59 von mfreund