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§ 43 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Antrag auf Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften [→ Stand der Technik], die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche).
§ 43 PatG → Recherche
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung.
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