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Das Prüfungsverfahren im Rahmen des deutschen Patentrechts ist ein Prozess, bei dem das Patentamt auf Antrag [→ Prüfungsantrag] prüft, ob eine Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist. Die Verfahrensweise zur Überprüfung der Patentfähigkeit einer eingereichten Patentanmeldung wird in den Paragraphen §§ 44 - 49 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt. Die Formalprüfung (§ 45 (2) PatG) ist dem Prüfungsverfahren im engeren Sinne [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit] vorgelagert.
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Das Prüfungsverfahren prüft die Erfüllung der Patentanforderungen und die Patentfähigkeit der Erfindung.
§ 45 (1) PatG → Formalprüfung
Stellt sicher, dass die Patentanmeldung den formalen Anforderungen entspricht und alle notwendigen Dokumente korrekt eingereicht wurden.
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Bewertet, ob die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt.
§ 46 PatG → Anhörung vor der Prüfungsstelle, Vernehmung
Das Amt kann Beweise erheben und Anhörungen durchführen, um den Sachverhalt zu klären.
§ 47 PatG → Beschlüsse der Prüfungsstelle
Beschlüsse des Amtes müssen begründet und den Beteiligten zugestellt werden; über Beschwerden wird informiert.
§ 48 PatG → Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung wird zurückgewiesen, wenn Mängel nicht beseitigt werden oder keine patentfähige Erfindung vorliegt.
§ 49 PatG → Erteilung des Patents, Erteilungsbeschluß
Bei Erfüllung aller Anforderungen beschließt das Amt die Erteilung des Patents, wobei die Erteilung hinausgezögert werden kann.
§ 49a PatG → Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats
Auf Antrag kann ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
→ Verfahren vor dem Patentamt
Verfahren vor dem Patentamt umfassen die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandeln auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.
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