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§ 34 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit, eine Patentanmeldung über ein Patentinformationszentrum einzureichen, sofern es dazu bestimmt ist.
Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.
Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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