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Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln [→ chemische Strukturformeln] sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist. Hinsichtlich der technischen Begriffe und Bezeichnungen gilt dies auch für Zusatzanmeldungen im Verhältnis zur Hauptanmeldung.
§ 14 (1) PatV → Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen
§ 15 (1) S. 1 PatV → Nachgereichte Anmeldungsunterlagen
§ 15 (1) S. 2 ff. PatV → Änderung von Anmeldungsunterlagen
→ Beschreibung der Erfindung
→ Zeichnungen
→ Zusammenfassung
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz
Patentrecht → Patentanmeldung
Patentgesetz → Anmeldeverfahren
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