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Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.
Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein.1)
§ 35 (1) S. 1 PatG → Fehlende Zeichnungen
Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.2)
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
PatG → Patentgesetz
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