Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:teilung_der_anmeldung

finanzcheck24.de

Teilung der Anmeldung

§ 39 des Patentgesetzes (PatG) ermöglicht es dem Anmelder, die Anmeldung zu teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.

§ 39 (1) S. 1 PatG

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen [→ Teilungserklärung].

§ 39 (1) S. 2 PatG → Form der Teilungserklärung
Die Teilung ist schriftlich zu erklären.

§ 39 (1) S. 3 PatG → Teilung nach Prüfungsantrag
Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags (§ 44) erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist.

§ 39 (2) PatG → Gebühren der Teilanmeldung
Für die abgetrennte Anmeldung sind die gleichen Gebühren zu entrichten wie für die ursprüngliche Anmeldung, mit bestimmten Ausnahmen.

§ 39 (3) PatG → Fristen für Anmeldungsunterlagen und Gebühren
Werden die erforderlichen Anmeldungsunterlagen oder Gebühren nicht rechtzeitig eingereicht, gilt die Teilungserklärung als nicht abgegeben.

Teilanmeldung
Teilanmeldungsunterlagen
Zuständigkeit für die Prüfung der Teilungsanmeldung
Doppelpatentierung
Teilung des Patents
Einheitlichkeit der Erfindung
Ausscheidung
Teilung des Patents
Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen

Durch die Teilung der Patentanmeldung wird eine zusätzliche Patentanmeldung, genannt Trennanmeldung oder Teilanmeldung, erzeugt, deren Offenbarungsgehalt mit dem der ursprünglichen Anmeldung übereinstimmt. Die Patentansprüche der Teilanmeldung müssen sich allerdings sachlich von denen der Stammanmeldung unterscheiden, da sonst kein Rechtsschutzbedürfnis dafür gegeben ist, diese Ansprüche zur Erteilung zu bringen bzw. diese prüfen zu lassen.

Zwar wird der Begriff „Anmeldung“ in Art. 39 PatG nicht ausdrücklich definiert, aus der systematischen Einordnung der Vorschrift in einen Abschnitt des Patentgesetzes, in dem es um das Verfahren der beim DPMA eingereichten Patentanmeldungen geht, ergibt sich jedoch, dass mit „Anmeldung“ im Sinne von § 39 PatG solche Erfindungen gemeint sind, die gemäß § 34 PatG beim DPMA - oder bei einem Informationszentrum nach § 34 (2) PatG - zur Erteilung eines Patents angemeldet wurden.1) Hierzu zählen neben deutschen Patentanmeldungen auch PCT-Anmeldungen, die in die nationale deutsche Phase eingetreten sind.2)

Europäische Patentanmeldungen werden von § 39 PatG nicht erfasst, unabhängig davon, ob dabei auch die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde.3)Keine deutsche Teilanmeldung aus einer europäischen Patentanmeldungen

In der Teilanmeldung kann auf den gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgegriffen werden.4) Einzige Einschränkung bei der Teilanmeldung ergibt sich aus dem Verbot des Doppelschutzes. Im Verfahren der Teilanmeldung kann kein Gegenstand beansprucht werden, über den in der Stammanmeldung bereits abschließend sachlich entschieden worden ist. Umgekehrt gilt dies auch für die Stammanmeldung, wenn im Verfahren der Teilanmeldung ein Patentgegenstand rechtskräftig festgelegt worden ist.

Um Doppelpatentierungen zu vermeiden ist das Patentamt gehalten, bei der Prüfung die Anspruchsformulierung und den Schutzumfang des zuerst erteilten Patents zu beachten.5)

Der Schutzbereich des Stammpatents ist für den möglichen Schutzbereich der Teilanmeldung ohne Bedeutung.6)

Die vor dem 1. Juli 2006 mögliche Teilung eines erteilten Patents [→ Teilung des Patents] ist entfallen.

Die Teilung der Anmeldung hat zur Folge, dass in einem zweiten Prüfungsverfahren die vom Anmelder in diesem Verfahren zur Entscheidung gestellten Patentansprüche auf die Patentfähigkeit ihrer Gegenstände überprüft werden. Die Gesamtoffenbarung der Anmeldung steht jedoch auch im Ausgangsverfahren weiterhin als Grundlage für die in diesem Verfahren weiterverfolgten Patentansprüche zur Verfügung.7)

Eine Teilung der Patentanmeldung ist möglich, solange über die Anmeldung noch nicht unanfechtbar entschieden wurde, also bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des Erteilungs- bzw. Zurückweisungsbeschlusses. Nicht maßgeblich ist das Ende des Anmeldeverfahrens, das mit der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle eintritt. Es kommt insbesondere nicht darauf an, daß der Anmelder tatsächlich Beschwerde einlegt oder nicht.8)

Eine Teilung ist auch noch nach der Entscheidung des Patentgerichts über die Stammanmeldung möglich, solange die Rechtsbeschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist.9)

Darüber hinaus ist die Teilung aber auch während des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich.10) Soweit der Senat aus dem Umstand, dass eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärte Teilungserklärung in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann, geschlossen hat, eine Teilung sei in diesem Verfahrensstadium nicht mehr möglich11), kann daran nicht festgehalten werden. Denn bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt die Stammanmeldung anhängig und behält der Anmelder daher das Teilungsrecht. Überdies bleibt solange auch die endgültige Entscheidung über die Stammanmeldung offen, da die die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung des Patentgerichts und zur erneuten Sachprüfung führen kann.12)

Mit der wirksamen Teilungserklärung einer Stammanmeldung entsteht die Teilanmeldung unter dem Vorbehalt des Unwirksamwerdens, sofern die Gebühren und die Anmeldeunterlagen für die Teilanmeldung nicht fristgerecht beigebracht werden.13)

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

1)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. Benkard PatG/Schäfers, PatG, 11. Aufl. 2015, § 34 Rn. 136
2) , 3)
BPatG, Beschl. v. 13. September 202 - 1 W (pat) 15/22; m.V.a. BPatG, Beschl. vom 28. Juli 2021 – 7 W (pat) 5/19 = GRUR-RS 2021, 22240
4)
BGH, Beschl. vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 - Graustufenbild; BGHZ 115, 234, 238 = GRUR 1992, 38 - Straßenkehrmaschine
5)
BPatG, Beschl. v. 07.08.2003, 23 W (pat) 703/03
6)
vgl. BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a. BGHZ 152, 172, 180 ff. - Sammelhefter
7)
BGH, Urt. v. 12. März 2009 - Xa ZR 86/06 - Blendschutzbehang; m.V.a. BGH, Beschl. v. 29.4.2003 - X ZR 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation
8)
BGH, Beschl. vom 28.03.2000 - X ZB 36/98 - Graustufenbild
9)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18; m.V.a. BPatG, GRUR 2005, 496; ebenso Benkard/Schäfers, Patentgesetz, 11. Aufl., § 39 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 39 Rn. 6
10)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18; m.V.a. Busse/Keukenschrijver aaO, § 39 Rn. 7
11)
BGH, Beschluss vom 6. September 1979 - X ZB 10/78, GRUR 1980, 104, 105 - Kupplungsgewinde; s. auch Beschluss vom 2. März 1993 - X ZB 14/92, GRUR 1993, 655, 656 - Rohrausformer, zur Teilung des Patents
12)
BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - X ZB 9/18
13)
BGH, GRUR 93, 89 - Leitsatz 1
patentrecht/teilung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:10 von mfreund