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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:angabe_des_standes_der_technik_in_der_patentbeschreibung

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Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung

§ 34 (7) des Patentgesetzes (PatG) verlangt vom Anmelder die Angabe des Standes der Technik auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts.

§ 34 (7) PatG

Auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.

siehe auch

§ 34 PatG → Patentanmeldung
Beschreibt die Anforderungen und den Prozess zur Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

patentrecht/angabe_des_standes_der_technik_in_der_patentbeschreibung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 07:56 von mfreund