Patentamt

Das Patentamt führt die Bezeichnung Deutsches Patent- und Markenamt.

§ 26 (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Es hat seinen Sitz in München.

§ 26 (2) PatG → Mitglieder des Patentamts
§ 26 (3) PatG → Technische Mitglieder des Patentamts
§ 26 (4) PatG → Hilfsmitglieder

Deutsches Patent- und Markenamt
§ 1 (1) DPMAV → Präsident
§ 1 (2) DPMAV → Übertragung von Verordnungsermächtigungen

Zweiter Abschnitt des Patentgesetzes §§ 26 - 33 PatG:
§ 26 (2) bis (4) PatG → Mitglieder des Patentamts
§ 27 PatG → Aufbau des Patentamts, Prüfungsstellen, Patentabteilungen
§ 28 PatG → Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts, Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten
§ 29 PatG → Gutachten des Patentamts, Auskünfte zum Stand der Technik
§ 30 PatG → Patentregister
§ 31 PatG → Akteneinsicht
§ 32 PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
§ 33 PatG → Entschädigungsanspruch

Im Patentamt sind Prüfungsstellen und Patentabteilungen eingerichtet. Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle (Prüfung von in Patentanmeldungen offengelegten Erfindungen auf Patentfähigkeit und die Erteilung von Patenten bzw. Zurückweisung der Anmeldung) nimmt ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer) wahr. Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts sowie die Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten sind in der Patentverordnung geregelt.

Das Patentamt erstellt Gutachten, gibt Auskünfte zum Stand der Technik und führt das Patentregister. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht ist je nach Verfahrensart von bestimmten Voraussetzungen abhängig.

Das Patentamt führt das Patentanmeldeverfahren und das Prüfungsverfahren durch. Auch ist das Patentamt zuständig für das Einspruchsverfahren als Rechtsmittel gegen die Patenterteilung. Besondere Bestimmungen gelten für die Anmeldung von Geheimerfindungen.

Das Patentamt veröffentlicht die Offenlegungsschrift (Patentanmeldung) und die Patentschrift und weist im Patentblatt auf die Erteilung von Patenten hin.

Die für das Patentamt maßgeblichen Normen finden sich im zweiten Abschnitt des Patentgesetzes:

Das Patentamt als Verwaltungsbehörde

Auch wenn gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG das Verwaltungs-verfahrensgesetz auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anwendbar ist, weil hierfür im PatG, MarkenG, GebrMG etc. spezifische, den Eigenarten der betreffenden Verfahren angepasste Vorschriften geschaffen worden sind, handelt es sich beim Deutschen Patent- und Markenamt doch um eine Verwaltungsbehörde, die Verwaltungsakte erlässt,1)

siehe auch

PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes
DPMA → Deutsches Patent- und Markenamt
EP → Europäisches Patentamt


Mitglieder des Patentamts, Aufbau des Patentamts, Verfahren vor dem Patentamt, Einrichtung und Geschäftsgang, Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten, Gutachten des Patentamts, Auskünfte zum Stand der Technik, Patentregister, Akteneinsicht, Veröffentlichungen des Patentamts

1)
BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06; m.V.a. vgl. BVerwG BlPMZ 59, 258; BVerfG GRUR 2003, 273