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§ 26 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
§ 26 (1) PatG → Selbständige Bundesoberbehörde
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in München.
§ 26 (2) PatG → Mitglieder des Patentamts
Das Amt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern, die rechtskundig oder technisch sachverständig sein müssen.
§ 26 (3) PatG → Anforderungen an technische Mitglieder
Technische Mitglieder sollen eine technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung und Berufserfahrung aufweisen.
§ 26 (4) PatG → Hilfsmitglieder des Patentamts
Bei zeitlich begrenztem Bedarf können Personen mit entsprechender Vorbildung als Hilfsmitglieder beauftragt werden.
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
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