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patentrecht:patenterteilung

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Patenterteilung

Patenterteilung [→ Erteilungsverfahren] bedeutet, dass ein Patent in einem Verwaltungsverfahren durch einen Verwaltungsakt erteilt wird. Nach der Erteilung stellt das Patent ein absolutes Recht dar, das mit dem Eigentum vergleichbar ist und vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden kann. Patente gewähren dem Inhaber das ausschließliche Recht, über die Erfindung zu verfügen und diese zu nutzen. Der Patentschutz unterliegt dem Grundsatz der Territorialität, was bedeutet, dass ein Patent nur in dem Hoheitsgebiet Wirkung entfaltet, in dem es erteilt wurde.

siehe auch

§ 49 (1) PatG → Erteilung des Patents

patentrecht/patenterteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/11 15:55 von mfreund