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Patentfähigkeit bezeichnet die Eignung einer Erfindung, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Patentschutz zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind im ersten Abschnitt des Patentgesetzes [→ Das Patent] (§§ 1 bis 5 PatG) geregelt und umfassen die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Die Patentfähigkeit wird im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle des Patentamts bewertet [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit].
§ 1 PatG → Patentierungsvoraussetzungen
Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können.
§ 1a PatG → Biotechnologische Erfindungen
Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form.
§ 2 PatG → Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen
Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen.
§ 2a PatG → Patentierungsverbot
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen.
§ 3 PatG → Neuheit und Stand der Technik
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört.
§ 4 PatG → Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
§ 5 PatG → Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann.
§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit
Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.
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