Anzeigen:
§ 27 (1) Nr. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aufgaben der Prüfungsstellen im Deutschen Patent- und Markenamt.
Im Patentamt werden gebildet [→ Aufbau des Patentamts] Prüfungsstellen für die Bearbeitung der Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum Stand der Technik (§ 29 Abs. 3);
§ 2 DPMAV → Prüfungsstellen und Patentabteilungen
§ 27 (1) PatG → Prüfungsstellen und Patentabteilungen
Beschreibt die Bildung von Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de