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patentrecht:offenlegungsschrift

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Offenlegungsschrift

§ 32 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt den Inhalt der Offenlegungsschrift.

§ 32 (2) PatG

Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

siehe auch

§ 32 PatG → Veröffentlichungen des Patentamts
Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.

patentrecht/offenlegungsschrift.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 09:36 von mfreund