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patentrecht:akteneinsicht

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Akteneinsicht

§ 31 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

§ 31 (1) S. 1 PatG → Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse
Jedermann kann Einsicht in Akten nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 31 (1) S. 2 PatG → Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente
Einsicht in das Register und die Akten von erteilten und veröffentlichten Patenten steht jedermann frei.

§ 31 (2) 1. Alt PatG → Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders
Einsicht in Akten von Patentanmeldungen steht frei, wenn der Anmelder einverstanden ist.

§ 31 (2) 2. Alt PatG → Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung
Einsicht in Akten von Patentanmeldungen steht frei, wenn die Offenlegung erfolgt ist.

§ 31 (3) PatG → Einsicht in Modelle und Probestücke
Einsicht in Modelle und Probestücke steht jedermann frei, soweit die Akteneinsicht freisteht.

§ 31 (3a) PatG → Elektronische Akteneinsicht
Elektronische Akteneinsicht kann über das Internet gewährt werden.

§ 31 (3b) PatG → Beschränkung der Akteneinsicht
Akteneinsicht ist ausgeschlossen, wenn bestimmte Rechtsvorschriften oder Interessen entgegenstehen.

§ 31 (4) PatG → Einsicht in die Benennung des Erfinders
Einsicht in die Benennung des Erfinders wird unter bestimmten Bedingungen gewährt.

§ 31 (5) PatG → Akteneinsicht bei Geheimpatenten
Einsicht in unveröffentlichte Akten wird nur nach Anhörung der zuständigen Behörde gewährt.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

patentrecht/akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 09:26 von mfreund