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patentrecht:mitglieder_des_patentamts

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Mitglieder des Patentamts

§ 26 (2) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.

§ 26 (1) PatG → Patentamt
§ 26 (3) PatG → Technische Mitglieder des Patentamts
§ 26 (4) PatG → Hilfsmitglieder

§ 1 (1) DPMAV → Präsident

siehe auch

patentrecht/mitglieder_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1