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§ 26 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zusammensetzung des Deutschen Patent- und Markenamts.
Das Deutsche Patent- und Markenamt besteht aus einem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Die Mitglieder werden auf Lebenszeit berufen.
§ 26 PatG → Deutsches Patent- und Markenamt
Beschreibt die Struktur und Organisation des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
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