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§ 32 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.
§ 32 (1) PatG → Veröffentlichung von Dokumenten
Das Patentamt veröffentlicht Offenlegungsschriften, Patentschriften und das Patentblatt.
§ 32 (2) PatG → Offenlegungsschrift
Die Offenlegungsschrift enthält freistehende Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung.
§ 32 (3) PatG → Patentschrift
Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen.
§ 32 (4) PatG → Veröffentlichung bei Rücknahme oder Erlöschen
Offenlegungs- oder Patentschriften werden auch bei Rücknahme oder Erlöschen veröffentlicht.
§ 32 (5) PatG → Inhalt des Patentblatts
Das Patentblatt enthält Übersichten über Eintragungen im Register und Hinweise auf Akteneinsicht.
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
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