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Das Deutsche Patent- und Mar- kenamt veröffentlicht
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Mar- kenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b).
§ 32 (2) PatG → Offenlegungsschrift
§ 32 (3) PatG → Patentschrift
Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [→ Akteneinsicht in Patentanmeldungen] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
§ 32 (5) PatG → Patentblatt, Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz
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