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§ 27 (1) Nr. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Aufgaben der Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.
Im Patentamt werden gebildet [→ Aufbau des Patentamts] Patentabteilungen für alle Angelegenheiten, die die erteilten Patente betreffen, für die Festsetzung der Vergütung (§ 23 Abs. 4 und 6) und für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Verfahren vor dem Patentamt. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt jeder Patentabteilung auch die Abgabe von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2).
§ 27 (1) PatG → Prüfungsstellen und Patentabteilungen
Beschreibt die Bildung von Prüfungsstellen und Patentabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt.
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