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patentrecht:zurueckweisung_der_anmeldung

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Zurückweisung der Anmeldung

§ 48 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zurückweisung einer Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle, wenn bestimmte Mängel nicht beseitigt werden oder keine patentfähige Erfindung vorliegt.

§ 48 PatG

Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zurück, wenn die nach § 45 Abs. 1 [→ Formalprüfung] gerügten Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die Prüfung [§ 45 (2) PatG → Prüfung der Patentfähigkeit] ergibt, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt. § 42 Abs. 3 Satz 2 [→ Offensichtlichkeitsprüfung ] ist anzuwenden.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/zurueckweisung_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/22 08:03 von mfreund