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§ 28 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ermächtigung des Justizministeriums zur Regelung der Organisation und des Verfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 28 (1) PatG → Ermächtigung zur Regelung des Geschäftsgangs und der Fristen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung die organisatorischen und verfahrensmäßigen Angelegenheiten des Deutschen Patent- und Markenamts regeln.
§ 28 (2) PatG → Übertragung der Ermächtigung
Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Regelung von Patentangelegenheiten an das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.
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