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patentrecht:einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts

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Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts

§ 28 des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung Regelungen bezüglich der Einrichtung und des Geschäftsgangs des Deutschen Patent- und Markenamts sowie der Fristen zu treffen, und ermöglicht die Übertragung dieser Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 28 (1) PatG → Ermächtigung zur Regelung des Geschäftsgangs und der Fristen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung die organisatorischen und verfahrensmäßigen Angelegenheiten des Deutschen Patent- und Markenamts regeln.

§ 28 (2) PatG → Übertragung der Ermächtigung
Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Regelung von Patentangelegenheiten an das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

patentrecht/einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/28 06:01 von mfreund