Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts

finanzcheck24.de

Einrichtung und Geschäftsgang des Patentamts

§ 28 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Ermächtigung des Justizministeriums zur Regelung der Organisation und des Verfahrens im Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 28 (1) PatG → Ermächtigung zur Regelung des Geschäftsgangs und der Fristen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung die organisatorischen und verfahrensmäßigen Angelegenheiten des Deutschen Patent- und Markenamts regeln.

§ 28 (2) PatG → Übertragung der Ermächtigung
Das Ministerium kann die Ermächtigung zur Regelung von Patentangelegenheiten an das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

patentrecht/einrichtung_und_geschaeftsgang_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 07:39 von mfreund