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patentrecht:geheimanmeldung

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Geheimanmeldung

Eine Geheimanmeldung bezieht sich auf eine Patentanmeldung, die Informationen enthält, die als Staatsgeheimnis eingestuft werden. Solche Anmeldungen unterliegen besonderen Vorschriften, um die nationale Sicherheit zu gewährleisten.

§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Bei Staatsgeheimnissen ordnet das Amt an, dass keine Informationen veröffentlicht werden.

§ 51 PatG → Akteneinsicht bei Geheimerfindungen
Das Amt ermöglicht der zuständigen Bundesbehörde Einsicht in Akten, um über Geheimhaltungsbedarf zu entscheiden.

§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Die Anmeldung eines Patents im Ausland, das ein Staatsgeheimnis enthält, benötigt eine Genehmigung.

§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Ohne Anordnung der Geheimhaltung innerhalb von vier Monaten kann davon ausgegangen werden, dass keine Geheimhaltung erforderlich ist.

§ 54 PatG → Register für Geheimpatente
Ein geheimes Patent wird in ein besonderes Register eingetragen, das nur eingeschränkt einsehbar ist.

§ 55 PatG → Entschädigung für unterlassene Verwertung
Bei Unterlassung der Verwertung eines geheimen Patents kann der Inhaber Entschädigung vom Staat verlangen.

§ 74 (2) PatG → Beschwerde der Bundesbehörde
Erklärt die Beschwerdeberechtigung der zuständigen obersten Bundesbehörde in bestimmten Fällen.

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

patentrecht/geheimanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:55 von mfreund