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Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 [→ Eintragung eines Rechtsübergangs] der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
Im Übrigen ist § 36 Abs. 1 bis 5 und 7 [→ Teilung von Eintragungen] mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Einreichung von Unterlagen in Absatz 5 bestimmte Frist nicht gilt.
§§ 33 - 36 MarkenV → Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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