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§ 37 MarkenV → Verlängerung durch Gebührenzahlung
§ 38 MarkenV → Antrag auf teilweise Verlängerung
Das beliebig oft verlängerbare Markenrecht ist zeitlich unbegrenzt, während Monopolstellungen in der Regel keinen dauernden Bestand haben [§ 16 (1) S. 1 PatG → Schutzdauer, …].1)
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