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Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 [→ Aussetzung des Widerspruchsverfahrens] des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
Hintergrund der Regelung des § 32 Abs. 2 MarkenV ist, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht gelöscht werden sollte, wenn bezüglich der Widerspruchsmarke die Nichtigkeit im Raum steht.1)
→ Aussetzung von Markenverfahren
→ Aussetzung des Verletzungsverfahrens
§§ 29 - 32 MarkenV → Widerspruchsverfahren
§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) → Einzelne Verfahren
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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