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markenrecht:berufung_auf_eine_im_ursprungsland_eingetragene_marke

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Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke

§ 17 (1) MarkenV

Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.

§ 17 (2) MarkenV

Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht

markenrecht/berufung_auf_eine_im_ursprungsland_eingetragene_marke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1