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Nach § 42 Abs. 1 MarkenG [→ Widerspruch gegen die Eintragung der Marke] kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
§ 42 MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
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