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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:veroeffentlichung_des_antrags

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Veröffentlichung des Antrags

§ 48 (1) MarkenV

In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

  1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,
  4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,
  5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
§ 48 (2) MarkenV

In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.

siehe auch

markenrecht/veroeffentlichung_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1