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In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
§§ 47 - 49 MarkenV → Eintragungsverfahren
§§ 47 - 55 MarkenV (Teil 6) → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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