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Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder in den Fällen der §§ 9 [→ dreidimensionale Marken], 10 [→ Kennfadenmarken] und 12] [→ Sonstige Markenformen] der Marke selbst beigefügt werden. § 11 Abs. 3 [→ Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger] bleibt unberührt.
§ 9 MarkenV → dreidimensionale Marken
§ 10 MarkenV → Kennfadenmarken
§ 12 MarkenV → Sonstige Markenformen
§ 11 Abs. 3 MarkenV → Klangliche Wiedergabe der Hörmarke auf einem Datenträger
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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