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Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen.
§ 9 (2) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen
§ 9 (3) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch grafische Strichzeichnungen
§ 9 (4) MarkenV → Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke
§ 3 (1) 6. Alt. MarkenG → Dreidimensionale Marken
§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 [→ Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke] einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.
§ 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV steht der Einreichung von Ansichten von Teilen eines dreidimensionalen Zeichens nicht entgegen, wenn aus dem abgebildeten Gegenstand und der Art der Darstellung hinreichend deutlich wird, dass sie sich auf die zweidimensionale grafische Wiedergabe des angemeldeten Zeichens beziehen und zu einer einzigen Markenanmeldung gehören.1)
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenV können bis zu sechs verschiedene Ansichten einer dreidimensionalen Marke eingereicht werden. Hierbei muss es sich nicht um Darstellungen von links/rechts, oben/unten und vorne/hinten handeln. Vielmehr sind auch andere Perspektiven, so wie beispielsweise in der Abbildung 5 wiedergegeben, möglich. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, zwecks Hervorhebung von Details Teile eines dreidimensionalen Zeichens gesondert abzubilden. Die einen Anmeldetag begründende Markenwiedergabe nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat allerdings auf Grund des verfassungsrechtlichen Gebotes der Bestimmtheit eines den Schutz nach Art. 14 GG beanspruchenden Markenrechts eindeutig zu sein. Insofern muss hinreichend erkennbar sein, dass die Abbildungen zu ein und derselben Marke gehören und nicht weitere Markenrechte begründen sollen.2))
Das Bundespatentgericht hat die Frage aufgeworfen, ob bei einer komplexen dreidimensionalen Gestaltung [→ Dreidimensionale Marken] nicht regelmäßig mehrere Ansichten eingereicht werden müssen, die den Gegenstand aus allen denkbaren Perspektiven wiedergeben. Ein derartiges Erfordernis lässt sich in dieser Allgemeinheit weder den Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft noch der Markenrechtsrichtlinie entnehmen. Ent-sprechendes gilt für die deutschen markenrechtlichen Bestimmungen. § 9 Abs. 1 MarkenV sieht mehr als eine Ansicht nicht zwingend vor. Auch aus dem Bestimmtheitsgebot ergibt sich nicht, dass eine dreidimensionale Marke regel-mäßig von allen Seiten abzubilden ist. Dementsprechend sind dreidimensionale Marken, die nicht von allen Seiten dargestellt waren, in der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union und des Senats nicht wegen fehlender Bestimmtheit beanstandet worden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 C48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR Int. 2010, 985 Rn. 7, 24 und 68 bis 74 Lego; hierzu auch EuG, Urteil vom 12. November 2008 T270/06, Slg. 2008, II3117 = GRUR Int. 2009, 508 Rn. 73 = WRP 2009, 36 Lego Juris A/S/HABM; BGH, Beschluss vom 20. November 2003 I ZB 46/98, GRUR 2004, 505, 506 = WRP 2004, 761 Rado-Uhr II; Beschluss vom 9. Juli 2008 I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 21 = WRP 2010, 260 ROCHER-Kugel).
Wird allerdings nur eine Ansicht einer dreidimensionalen Marke eingereicht, kann dies im Einzelfall zu einer Einschränkung des Schutzumfangs führen, weil dieser ausschließlich durch den in der Anmeldung und Eintragung sichtbaren Teil der Marke bestimmt wird.3)
§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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