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Ändert sich in der Zeit nach dem Anmeldetag und vor dem Ablauf der Schutzdauer einer Marke die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, so wird die Klassifizierung auf Antrag des Inhabers jederzeit angepasst. Von Amts wegen ist sie spätestens bei der Verlängerung der Schutzdauer der Marke anzupassen.
§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen
§§ 19 - 22 MarkenV → Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht
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