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Das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) regelt den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster. Es definiert die Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit, das Anmeldeverfahren, die Wirkungen der Eintragung sowie die Rechtsfolgen bei Verletzungen. Das Gesetz bietet einen einfacheren und schnelleren Schutzmechanismus als das Patentrecht, insbesondere für technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind.
Dieses Kapitel beschreibt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster. Es definiert, welche Erfindungen geschützt werden können und welche nicht, sowie die Anforderungen an Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit.
§ 1 GebrMG → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Voraussetzungen für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster.
§ 2 GebrMG → Schutzausschließungsgründe
Listet die Erfindungen auf, die nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
§ 3 GebrMG → Neuheit, Neuheitsschonfrist, Gewerbliche Anwendbarkeit
Beschreibt die Anforderungen an die Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit von Gebrauchsmustern.
Dieses Kapitel behandelt das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es beschreibt die erforderlichen Unterlagen, das Anmeldedatum, die Sprache der Anmeldung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prioritätsrechten.
§ 4 GebrMG → Gebrauchsmusteranmeldung
Regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung von Gebrauchsmustern.
§ 4a (1) GebrMG → Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (2) GebrMG → Anmeldetag
Definiert den Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung.
§ 4b GebrMG → Übersetzungspflicht bei fremdsprachigen Anmeldungen
Regelt die Sprache der Anmeldung und die Frist zur Einreichung einer deutschen Übersetzung.
§ 5 GebrMG → Inanspruchnahme des Anmeldetags einer Patentanmeldung
Erlaubt die Inanspruchnahme des Anmeldetags einer früheren Patentanmeldung.
§ 6 GebrMG → Prioritätsrecht
Regelt das Prioritätsrecht für Gebrauchsmusteranmeldungen.
§ 6a GebrMG → Ausstellungspriorität
Ermöglicht die Inanspruchnahme einer Priorität für Erfindungen, die auf Ausstellungen gezeigt wurden.
Dieses Kapitel beschreibt das Verfahren zur Ermittlung des Stands der Technik, die Eintragung von Gebrauchsmustern und die Wirkungen der Eintragung. Es behandelt auch die Löschung von Gebrauchsmustern und die Beschwerdeverfahren.
§ 7 GebrMG → Rechercheantrag, Recherche
Ermöglicht die Ermittlung des Stands der Technik auf Antrag.
§ 8 GebrMG → Eintragung in das Register, Gebrauchsmusterregister
Regelt die Eintragung von Gebrauchsmustern in das Register.
§ 9 GebrMG → Staatsgeheimnisse
Regelt den Umgang mit Gebrauchsmustern, die Staatsgeheimnisse betreffen.
§ 10 GebrMG → Gebrauchsmusterstelle und Gebrauchsmusterabteilungen
Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen.
§ 11 GebrMG → Wirkung der Eintragung
Beschreibt die Wirkungen der Eintragung eines Gebrauchsmusters.
§ 12 GebrMG → Ausnahmen von der Wirkung
Listet die Ausnahmen von der Wirkung des Gebrauchsmusters auf.
§ 12a GebrMG → Schutzbereich
Definiert den Schutzbereich des Gebrauchsmusters.
§ 13 GebrMG → Löschungsanspruch, Entsprechende Anwendung der Normen des Patentgesetzes
Regelt den Anspruch auf Löschung eines Gebrauchsmusters.
§ 14 GebrMG → Eingriff durch spätere Patente
Regelt den Umgang mit später angemeldeten Patenten, die in ein Gebrauchsmusterrecht eingreifen.
§ 15 GebrMG → Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, Löschungsanspruch, Löschungsgründe
Listet die Gründe auf, die zur Löschung eines Gebrauchsmusters führen können.
§ 16 GebrMG → Antrag auf Löschung
Regelt das Verfahren zur Beantragung der Löschung eines Gebrauchsmusters.
§ 17 GebrMG → Löschungsverfahren
Beschreibt das Verfahren bei Löschungsanträgen.
§ 18 GebrMG → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Gebrauchsmusterstelle und -abteilungen.
§ 19 GebrMG → Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten
Erlaubt die Aussetzung von Rechtsstreitigkeiten während eines Löschungsverfahrens.
§ 20 GebrMG → Zwangslizenzen
Regelt die Erteilung und Anpassung von Zwangslizenzen.
§ 21 GebrMG → Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes
Erklärt die Anwendung bestimmter Vorschriften des Patentgesetzes auf Gebrauchsmustersachen.
Dieses Kapitel behandelt die Übertragung von Gebrauchsmusterrechten und die Schutzdauer. Es beschreibt die Möglichkeiten der Lizenzvergabe und die Bedingungen für das Erlöschen des Schutzes.
§ 22 GebrMG → Recht am Gebrauchsmuster, Lizenzen, Übertragung und Lizenzen
Regelt die Übertragung von Gebrauchsmusterrechten und die Vergabe von Lizenzen.
§ 23 GebrMG → Schutzdauer und Aufrechterhaltung
Beschreibt die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters und die Bedingungen für seine Aufrechterhaltung.
Dieses Kapitel beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.
§ 24 GebrMG → Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
Regelt die Ansprüche bei Verletzung eines Gebrauchsmusters.
§ 24a GebrMG → Vernichtung und Rückruf
Ermöglicht die Vernichtung und den Rückruf von Erzeugnissen bei Rechtsverletzungen.
§ 24b GebrMG → Auskunftsanspruch
Regelt den Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Erzeugnissen.
§ 24c GebrMG → Vorlage- und Besichtigungsanspruch
Ermöglicht die Vorlage von Urkunden und die Besichtigung von Sachen bei Rechtsverletzungen.
§ 24d GebrMG → Vorlage von Unterlagen
Regelt die Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
§ 24e GebrMG → Öffentliche Bekanntmachung von Urteilen
Erlaubt die öffentliche Bekanntmachung von Urteilen bei Rechtsverletzungen.
§ 24f GebrMG → Verjährung
Regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des Gebrauchsmusters.
§ 24g GebrMG → Ansprüche aus anderen Vorschriften
Stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben.
§ 25 GebrMG → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung von Gebrauchsmusterrechten.
§ 25a GebrMG → Beschlagnahme durch Zollbehörden
Ermöglicht die Beschlagnahme von Erzeugnissen durch die Zollbehörden bei offensichtlichen Rechtsverletzungen.
§ 25b GebrMG → Verfahren nach EU-Verordnung
Regelt das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013.
Dieses Kapitel behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 26 GebrMG → Prozesskostenhilfe
Regelt die Prozesskostenhilfe in Gebrauchsmusterstreitsachen.
§ 26a GebrMG → Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Erklärt die Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gebrauchsmusterstreitsachen.
§ 27 GebrMG → Zuständigkeit der Gerichte
Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Gebrauchsmusterstreitsachen.
§ 28 GebrMG → Vertretungsbefugnis
Regelt die Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.
§ 29 GebrMG → Rechtsverordnungen
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Erlassung von Rechtsverordnungen.
§ 30 GebrMG → Auskunftspflicht
Regelt die Auskunftspflicht über den Schutz von Gebrauchsmustern.
§ 31 GebrMG → Übergangsvorschriften
Regelt die Übergangsvorschriften zur Anwendung des Gesetzes.
→ Streitwert
→ Weiterbehandlung der Anmeldung
→ Wahrheitspflicht im Verfahren
→ Amtssprache
→ Zustellungen
→ Rechtshilfe der Gerichte
→ Entschädigung von Zeugen
→ Vergütung von Sachverständigen
GebrmVO → Gebrauchsmusterverordnung
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