Anzeigen:
§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Möglichkeit, den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.
§ 5 (1) GebrMG → Erklärung zur Inanspruchnahme des Anmeldetags
Ermöglicht dem Anmelder, den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung zu beanspruchen.
§ 5 (2) GebrMG → Verfahren zur Inanspruchnahme des Anmeldetags
Beschreibt das Verfahren und die Anforderungen, um den Anmeldetag einer Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.
Gebrauchsmusterabzweigung, Prioritätserklärung, Voraussetzungen des Prioritätsrechts
GebrMG, Kapitel 2 → Anmeldung und Eintragung
Nehandelt das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de