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gebrauchsmusterrecht:inanspruchnahme_des_anmeldetags_einer_patentanmeldung

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Inanspruchnahme des Anmeldetags einer Patentanmeldung

§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Möglichkeit, den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.

§ 5 (1) GebrMG → Erklärung zur Inanspruchnahme des Anmeldetags
Ermöglicht dem Anmelder, den Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung zu beanspruchen.

§ 5 (2) GebrMG → Verfahren zur Inanspruchnahme des Anmeldetags
Beschreibt das Verfahren und die Anforderungen, um den Anmeldetag einer Patentanmeldung für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch zu nehmen.

Gebrauchsmusterabzweigung, Prioritätserklärung, Voraussetzungen des Prioritätsrechts

siehe auch

GebrMG, Kapitel 2 → Anmeldung und Eintragung
Nehandelt das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.

gebrauchsmusterrecht/inanspruchnahme_des_anmeldetags_einer_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:25 von mfreund