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§ 14 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Einschränkung der Ausübung von Patentrechten, wenn ein später angemeldetes Patent in ein bestehendes Gebrauchsmusterrecht eingreift.
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.
GebrMG, Abschnitt 2 → Verfahren und Rechtsfolgen
Beschreibt das Verfahren zur Ermittlung des Stands der Technik, die Eintragung von Gebrauchsmustern und die Wirkungen der Eintragung. Es behandelt auch die Löschung von Gebrauchsmustern und die Beschwerdeverfahren.
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