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Die Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) regelt die Verfahren zur Anmeldung und Verwaltung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt. Sie ergänzt die Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung und legt spezifische Anforderungen an die Einreichung und Bearbeitung von Gebrauchsmusteranmeldungen fest.
Der erste Abschnitt der Gebrauchsmusterverordnung definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und stellt klar, dass sie ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung gilt. Zudem wird auf die Bedeutung der DIN-Normen verwiesen, die in dieser Verordnung zitiert werden.
§ 1 GebrMV → Anwendungsbereich, DIN-Normen
Ergänzt die Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
Der zweite Abschnitt der GebrMV beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen. Zudem werden Regelungen zur Abzweigung und zu fremdsprachigen Dokumenten getroffen.
§ 2 GebrMV → Form der Einreichung
Regelt die schriftliche oder elektronische Einreichung von Gebrauchsmusteranmeldungen.
§ 3 GebrMV → Gebrauchsmusteranmeldung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Formalitäten für die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung.
§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen fest.
§ 5 GebrMV → Schutzansprüche
Definiert die Struktur und den Inhalt der Schutzansprüche für Gebrauchsmuster.
§ 6 GebrMV → Beschreibung
Regelt die Anforderungen an die Beschreibung der Erfindung in der Gebrauchsmusteranmeldung.
§ 7 GebrMV → Zeichnungen
Bestimmt die Anforderungen an Zeichnungen, die Teil der Gebrauchsmusteranmeldung sind.
§ 8 GebrMV → Abzweigung
Regelt die Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung.
§ 9 GebrMV → Fremdsprachige Dokumente
Beschreibt die Anforderungen an die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente im Anmeldeverfahren.
Der dritte Abschnitt der GebrMV enthält Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnung auf bestehende und zukünftige Gebrauchsmusteranmeldungen sowie Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 10 GebrMV → Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Regelt die Anwendung der Verordnung auf vor ihrem Inkrafttreten eingereichte Gebrauchsmusteranmeldungen.
§ 11 GebrMV → Übergangsregelung für künftige Änderungen
Bestimmt die Anwendung der Verordnung auf Anmeldungen vor zukünftigen Änderungen.
§ 12 GebrMV → Inkrafttreten der Gebrauchsmusterverordnung
Legt das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2004 fest.
GebrMG → Gebrauchsmustergesetz
Regelt den Schutz von technischen Erfindungen durch Gebrauchsmuster, oft als „kleines Patent“ bezeichnet, mit einem vereinfachten und schnelleren Anmeldeverfahren im Vergleich zum Patent.
→ Gebrauchsmusterrecht
Gewerbliches Schutzrecht, das ähnlich wie das Patentrecht technische Erfindungen schützt.
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