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gebrauchsmusterrecht:verjaehrung

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Verjährung von Ansprüchen bei Schutzrechtsverletzungen

§ 24f des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung des Gebrauchsmusterschutzes und verweist auf die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 24f GebrMG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.

gebrauchsmusterrecht/verjaehrung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:53 von mfreund