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gebrauchsmusterrecht:uebergangsvorschriften

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Übergangsvorschriften

§ 31 GebrMG

Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 24c in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.

gebrauchsmusterrecht/uebergangsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 10:00 von mfreund