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gebrauchsmusterrecht:anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

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Anwendung des Gesetzs zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 26a GebrMG

In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.

gebrauchsmusterrecht/anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:59 von mfreund