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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:vorlage-_und_besichtigungsanspruch

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Vorlage- und Besichtigungsanspruch

§ 24c des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Sachen bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen.

§ 24c (1) GebrMG → Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Ermöglicht dem Rechtsinhaber, bei vermuteten Gebrauchsmusterverletzungen die Vorlage von Unterlagen oder die Besichtigung von Sachen zu verlangen.

§ 24c (2) GebrMG → Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit
Beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.

§ 24c (3) GebrMG → Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Vorlage- und Besichtigungsanspruchs.

§ 24c (4) GebrMG → Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen des BGB
Verweist auf die Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen.

§ 24c (5) GebrMG → Schadensersatz bei unbegründetem Anspruch
Ermöglicht Schadensersatzforderungen bei unbegründeten Ansprüchen auf Vorlage oder Besichtigung.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.

gebrauchsmusterrecht/vorlage-_und_besichtigungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 09:39 von mfreund