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§ 2 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) legt fest, welche Erfindungen nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
§ 2 Nr. 1 GebrMG → Verstöße gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind nicht schutzfähig.
§ 2 Nr. 2 GebrMG → Ausschluss von Pflanzensorten und Tierarten
Pflanzensorten und Tierarten sind von der Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster ausgeschlossen.
§ 2 Nr. 3 GebrMG → Ausschluss von Verfahren
Verfahren sind nicht als Gebrauchsmuster schutzfähig.
GebrMG, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die grundlegenden Anforderungen und Ausschlüsse für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster, einschließlich der Definition von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit.
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