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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:wirkung_der_eintragung

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Wirkung der Eintragung

Ausschließlichkeitsrecht

§ 11 (1) GebrMG

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Auch eingeschränkte Schutzansprüche, die nicht zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters gemacht wurden, können zur Grundlage eines Klageantrags gemacht werden.1)

Mittelbare Verletzung

§ 11 (2) GebrMG

Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element des Gegenstands des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in § 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung des Gegenstands des Gebrauchsmusters berechtigt sind.

§ 14 GebrMG

Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.

Schranken des Schutzes

§ 12 GebrMG

Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
  2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
  3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes bezeichneten Art.

siehe auch

1)
LG Düsseldorf Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück; m.V.a. BGH GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol
gebrauchsmusterrecht/wirkung_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:22 von 127.0.0.1