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Ausschluß von Verfahrensansprüchen
§ 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit
Erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 (2) GebrMG → Ausschlüsse vom Gebrauchsmusterschutz
Definiert, welche Gegenstände nicht als Gebrauchsmuster angesehen werden, wie Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und biotechnologische Erfindungen.
§ 1 (3) GebrMG → Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz
Beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
GebrMG, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die grundlegenden Anforderungen und Ausschlüsse für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster, einschließlich der Definition von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit.
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