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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusteranmeldung

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Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (1) GebrMG

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

§ 4 (2) GebrMG → Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (3) GebrMG → Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung, Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 4 (4) GebrMG → Ermächtigung zum Erlass der Gebrauchsmusterverordnung
§ 4 (5) GebrMG → Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (6) GebrMG → Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (7) GebrMG → Ermächtigung zum Erlass der Gebrauchsmusterverordnung

§ 4a (1) GebrMG → Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (2) GebrMG → Anmeldetag
§ 2 S. 1, § 3 (1), § 4 GebrMV → Form der Gebrauchsmusteranmeldung

§ 3 der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) beschreibt die erforderlichen Angaben und Formalitäten für die Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung.

§ 3 (1) GebrMV → Formblatt für die Gebrauchmusteranmeldung
Für die schriftliche Gebrauchsmusteranmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden.

§ 3 (2) GebrMV → Inhalt der Gebrauchmusteranmeldung
Die Anmeldung muss spezifische Angaben zum Anmelder, zur Erfindung und zur Vertretung enthalten.

§ 3 (3) GebrMV → Angaben zum Sitz des Anmelders
Besondere Anforderungen an die Angaben zur Anschrift bei Anmeldern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.

§ 3 (4) GebrMV → Kennnummer der Gebrauchmusteranmeldung
Möglichkeit zur Angabe einer Kennnummer und weiterer Kontaktinformationen.

§ 3 (5) GebrMV → Gemeinschaftliche Gebrauchmusteranmeldung
Regelungen für Anmeldungen, die von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht werden.

§ 3 (6) GebrMV → Angaben zum Vertreter
Anforderungen an die Angaben zum Vertreter, falls ein solcher bestellt ist.

§ 3 (7) GebrMV → Vertretungsbefugnis bei einer Gebrauchmusteranmeldung
Anforderung des Nachweises der Zeichnungsbefugnis bei Unterzeichnung durch Angestellte.

siehe auch

GebrMV, Abschnitt 2 → Gebrauchsmusteranmeldungen
Beschreibt die Anforderungen an Gebrauchsmusteranmeldungen, einschließlich der Form der Einreichung, der erforderlichen Anmeldungsunterlagen und der Gestaltung von Schutzansprüchen, Beschreibungen und Zeichnungen.

gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/05 10:36 von mfreund